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Kostenübernahme 

Über die Pflegekassen

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Wer einen Angehörigen pflegt oder selbst Pflege benötigt, ist oft auf fremde Hilfe angewiesen.

Die Leistungen aus der Pflegeversicherung sind dabei eine wichtige Unterstützung.

 

Die Abrechnung der Leistungen über die Pflegekasse kann erfolgen über:

 

Die Entlastungsleistungen (§§ 45 a und b SGB XI): 

Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 stehen 125 € monatlich zur Verfügung, um sich Angebote zur

Unterstützung im Alltag, für die Begleitung zum Arzt, zu einem Spaziergang oder für gemeinsame Aktivitäten zu holen.

Sie stellen fest, dass die 125 Euro Entlastungsbetrag viel zu wenig sind?
Sie bräuchten eigentlich noch eine wöchentliche Einkaufshilfe und eine Begleitung zu Arztterminen?
Ihre pflegenden Angehörigen haben nicht genug Zeit, um sich wöchentlich um Ihren Haushalt mit zu kümmern?

Dann hilft es, Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag umzuwandeln. Einfach und unbürokratisch. Ich unterstütze Sie darin gern. Bis zu 40 % der Pflegesachleistung kann monatlich in den Entlastungsbetrag umgewandelt werden. Wer also Pflegeleistungen eines Pflegedienstes nicht oder nur in geringem Umfang benötigt, hat auf diesem Weg deutlich mehr Budget als 125 Euro pro Monat für die Alltagsunterstützung zur Verfügung. Für Haushaltshilfe, Spaziergänge mit Begleitung, Einkaufshilfen und viele andere Möglichkeiten.

Ich berate Sie gern darin, wie Sie diese Leistungen kombinieren können. Gern unterstütze ich Sie auch bei der Antragstellung gegenüber Ihrer Pflegekasse.

 

Die Verhinderungspflege (§39 SGB XI):

Für pflegende Angehörige ist die sogenannte Verhinderungspflege eine gute Möglichkeit, stundenweise

Entlastung für die anspruchsvolle Pflegeaufgabe zu bekommen.

Jeder Pflegebedürftige, der mindestens einen Pflegegrad 2 hat, kann Unterstützung im Gegenwert von

bis zu 1.612 € pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen.

Alle Leistungen zum Nachschlagen finden sie hier:  

Selbstzahler

Wenn die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nicht gegeben sind, können Sie meine Leistungen

selbstverständlich auch als Selbstzahler in Anspruch nehmen.

Seit dem 01.2009 können Sie haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einer Höhe von 20.000 € pro Jahr steuerlich absetzen!

Bis zu 20% der Rechnungssumme, maximal 4.000 € können sogar direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Gerne vereinbaren wir einen Beratungstermin. 

Weitere Informationen zur steuerlichen Absetzbarkeit erhalten Sie

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